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§ 3b PflVG

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter


   Erster Abschnitt (Pflichtversicherung)

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugseine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältniszu kündigen, gilt dieses mit Beginndes neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.



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