JuraForum.de > Gesetze > PflVG > § 3b PflVG
Erster Abschnitt (Pflichtversicherung)
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugseine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältniszu kündigen, gilt dieses mit Beginndes neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.
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