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§ 3 PflVG

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter


   Erster Abschnitt (Pflichtversicherung)

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmernicht zur Leistung verpflichtet, weil dasFahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften derStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprachoder von einem unberechtigten Fahrer odervon einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnisgeführt wurde, kann der Versicherer den Drittenabweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzesnicht auf die Möglichkeitverweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderenSchadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen. Soweit der Dritte jedochvon einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vonder Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatzseines Schadens erlangen kann, entfällt dieLeistungspflicht des Versicherers.



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