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Dritter Abschnitt (Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle)
(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist verpflichtet,einem Entschädigungsfonds im Sinne desArtikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines anderenMitgliedstaats der Europäischen Union denBetrag zu erstatten, den dieser als Entschädigungwegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt,der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch einFahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.
(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die aufden Entschädigungsfonds des anderen Mitgliedstaatsder Europäischen Union übergegangenenAnsprüche des Geschädigten gegen den Halter,den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigenErsatzpflichtigen auf den Entschädigungsfondsnach § 12 über.
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