JuraForum.de > Gesetze > PfandBG > § 48 PfandBG - Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung
Abschnitt 7 (Schlussvorschriften)
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
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