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JuraForum.deGesetzePatG§ 79 PatG 

§ 79 PatG

Patentgesetz


   Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      1. (Beschwerdeverfahren)

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2.

das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

3.

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde liegt, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.



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