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Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
1. (Beschwerdeverfahren)
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt, | |
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder | |
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet. |
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