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JuraForum.deGesetzePatG§ 77 PatG 

§ 77 PatG

Patentgesetz


   Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      1. (Beschwerdeverfahren)

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheim geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.



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