JuraForum.de > Gesetze > PatG > § 75 PatG
Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
1. (Beschwerdeverfahren)
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.
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