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JuraForum.deGesetzePatG§ 74 PatG 

§ 74 PatG

Patentgesetz


   Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      1. (Beschwerdeverfahren)

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.



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