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JuraForum.deGesetzePatG§ 71 PatG 

§ 71 PatG

Patentgesetz


   Vierter Abschnitt (Patentgericht)

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.



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