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JuraForum.deGesetzePatG§ 66 PatG 

§ 66 PatG

Patentgesetz


   Vierter Abschnitt (Patentgericht)

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1.

Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

2.

Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.



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