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JuraForum.deGesetzePatG§ 48 PatG 

§ 48 PatG

Patentgesetz


   Dritter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentamt)

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.



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