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JuraForum.deGesetzePatG§ 34a PatG 

§ 34a PatG

Patentgesetz


   Dritter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentamt)

Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.



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