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JuraForum.deGesetzePatG§ 141 PatG - Verjährung 

§ 141 PatG - Verjährung

Patentgesetz

   Neunter Abschnitt (Rechtsverletzungen)

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 141: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).



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