JuraForum.de > Gesetze > PatG > § 141 PatG - Verjährung
Neunter Abschnitt (Rechtsverletzungen)
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 141: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).
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