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JuraForum.deGesetzePatG§ 140c PatG 

Stand: 20.05.2013

§ 140c PatG

Patentgesetz

   Neunter Abschnitt (Rechtsverletzungen)

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.



Weitere Vorschriften um § 140c PatG

Entscheidungen zu § 140c PatG

  • BGH, 22.11.2005, X ZR 79/04
    Der Patentinhaber kann nicht verlangen, dass im Besitz oder Eigentum des mittelbaren Verletzers des Klagepatents stehende Gegenstände vernichtet werden.
  • OLG-MUENCHEN, 11.09.2003, 6 U 2448/03
    Erteilt ein Patentinhaber eine ausschließliche Lizenz, die dem Lizenznehmer das Recht gibt, an Dritte mit Zustimmung des Patentinhabers Unterlizenzen zu erteilen und gegen Patentverletzer vorzugehen, so bleibt der Patentinhaber berechtigt, aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorzugehen, insbesondere gegen Dritte, denen ohne seine...
  • OLG-MUENCHEN, 21.11.2002, 6 U 3679/01
    Enthält ein Patentanspruch Merkmale, die weder durch den in der Patentschrift bzw. durch den Sachverständigen festgestellten Stand der Technik noch durch das sich aus der Patentschrift ergebende technische Problem zwingend geboten sind, geht dies aus Gründen der Rechtsicherheit zu Lasten des Patentinhabers, wenn nicht besondere...
  • OLG-FRANKFURT, 22.11.2001, 6 U 153/01
    Das Ausschöpfen der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO steht nicht dem Eilbedürfnis in Patentsachen entgegen

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