( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzePatG§ 125a PatG - Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Patentamt 

§ 125a PatG - Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Patentamt

Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


Fußnoten:


Zu § 125a: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Erster Abschnitt (Das Patent)
  • § 16a Ergänzendes Schutzzertifikat
    • Achter Abschnitt (Verfahrenskostenhilfe)
  • § 135 Verfahrenskostenhilfeverfahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/patg/125a-einreichung-elektronischer-dokumente-bei-dem-patentamt

© "§ 125a PatG - Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Patentamt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN