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JuraForum.deGesetzePatG§ 124 PatG 

Stand: 20.05.2013

§ 124 PatG

Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.


Weitere Vorschriften um § 124 PatG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 124 PatG:

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