JuraForum.de > Gesetze > PatG > § 122a PatG - Fortführung des Verfahrens
Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
4. (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 122a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318).
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