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JuraForum.deGesetzePatG§ 117 PatG 

Stand: 17.06.2013

§ 117 PatG

Patentgesetz

   Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
      2. (Berufungsverfahren)

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.


Weitere Vorschriften um § 117 PatG

Entscheidungen zu § 117 PatG

  • BGH, 30.01.2007, X ZR 156/02
    a) Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der Bestimmung des § 117 Abs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 117 PatG:

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