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JuraForum.deGesetzePatG§ 101 PatG 

Stand: 17.06.2013

§ 101 PatG

Patentgesetz

   Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
      1. (Rechtsbeschwerdeverfahren)

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 101 PatG

Entscheidungen zu § 101 PatG

  • BGH, 24.07.2007, X ZB 17/05
    a) Bereits die unterlassene Entscheidung über den geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme begründet die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers. b) Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch den Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht eröffnet.

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