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JuraForum.deGesetzePartGG§ 5 PartGG - Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 5 PartGG - Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.


Weitere Vorschriften um § 5 PartGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 PartGG:

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