JuraForum.de > Gesetze > PAngV > § 6 PAngV - Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zu Grunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponenzielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Ist im Vertrag eineAnpassung des Sollzinssatzes oder andererpreisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5), sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zu Grunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebendenVomhundertsatzes sind als Gesamtkosten dievom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen undalle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten,die der Kreditnehmer im Zusammenhangmit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahmefolgender Kosten einzubeziehen:
Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllungseiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertragzu tragen sind; | ||
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, dievom Kreditnehmer beim Erwerb von Warenoder Dienstleistungen unabhängig davon zutragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäfthandelt; | ||
Kosten für die Führung eines Kontos, auf demsowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommeneKreditbeträge verbucht werden,Kosten für die Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments,mit dem sowohlZahlungen getätigt als auch Kreditbeträge inAnspruch genommen werden können, sowiesonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, essei denn, die Kontoeröffnung ist Voraussetzungfür die Kreditvergabe oder die mit demKonto verbundenen Kosten sind weder imKreditvertrag noch in einem anderen mit demVerbraucher geschlossenen Vertrag klar undgetrennt ausgewiesen; | ||
Kosten für solche Versicherungen und für solcheanderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzungfür die Kreditvergabe oder für dieKreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungensind; | ||
Notarkosten; | ||
Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgenim Sinne des § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnungdes anzugebenden Vomhundertsatzes von den inder Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.
(6) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(7) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
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