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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 97 OWiG - Vollstreckung der Erzwingungshaft 

§ 97 OWiG - Vollstreckung der Erzwingungshaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.


Fußnoten:


Zu § 97: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
    • § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Urteile: Schlagworte

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