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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 95 OWiG - Beitreibung der Geldbuße 

§ 95 OWiG - Beitreibung der Geldbuße

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
    • § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
    • § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
    • § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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