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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 94 OWiG - Verrechnung von Teilbeträgen 

§ 94 OWiG - Verrechnung von Teilbeträgen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
    • § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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