JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 92 OWiG - Vollstreckungsbehörde
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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