JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 9 OWiG - Handeln für einen anderen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))
(1) Handelt jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | |
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder | |
als gesetzlicher Vertreter eines anderen, |
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder | |
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
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