JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 88 OWiG - Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Achter Abschnitt (Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im selbstständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbstständigen Bußgeldbescheid fest.
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
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