JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 87 OWiG - Anordnung von Einziehung und Verfall
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Achter Abschnitt (Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Vom Erlass des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen.
Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
Zugleich wird er darauf hingewiesen, dass über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
(3) Im selbstständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbstständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozessordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat.
Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht.
Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 87: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 87 OWiG - Anordnung von Einziehung und Verfall" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum