JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 85 OWiG - Wiederaufnahme des Verfahrens
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Siebenter Abschnitt (Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84-86))
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozessordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung), ist nicht zulässig, wenn
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozessordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen.
Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.
§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 85: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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