( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeOWiG§ 84 OWiG - Wirkung der Rechtskraft 

§ 84 OWiG - Wirkung der Rechtskraft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Siebenter Abschnitt (Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84-86))

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen.
Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluss nach § 72 und der Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/owig/84-wirkung-der-rechtskraft

© "§ 84 OWiG - Wirkung der Rechtskraft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN