JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 8 OWiG - Begehen durch Unterlassen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
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