JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 77 OWiG - Umfang der Beweisaufnahme
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
II. (Hauptverfahren)
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder | |
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. |
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 der Strafprozessordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
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