JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 70 OWiG - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
I. (Einspruch)
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
© "§ 70 OWiG - Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.