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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 66 OWiG - Inhalt des Bußgeldbescheides 

Stand: 20.05.2013

§ 66 OWiG - Inhalt des Bußgeldbescheides

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      Vierter Abschnitt (Bußgeldbescheid)

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4.
die Beweismittel,
5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

1.
den Hinweis, daß
a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.



Weitere Vorschriften um § 66 OWiG

Entscheidungen zu § 66 OWiG

  • OLG-DUESSELDORF, 03.08.2007, IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III
    1. Die Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG greift mangels Tateinheit nicht ein, wenn die Dauerordnungswidrigkeit der unerlaubten Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zeitlich mit Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zusammentrifft. 2. Bei der Prüfung, ob der...
  • OLG-HAMM, 15.06.2007, 1 Ss OWi 324/07
    1. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass damit die Unwirksamkeit eines von iher erlassenen Bußgeldbescheides begründet werden könnte. 2. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die...
  • OLG-HAMM, 15.01.2007, 1 Ss OWi 877/06
    Die mangelnde oder fehlerhaft Angabe der Tatzeit im Bußgeldbescheid ist unschädlich, wenn kein Anlass zur Verwechselung des Tatgeschehens gegeben. Gemäß § 29 Abs. 8 StVG dürfen, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht vorgehalten und zu seinem Nachteil...
  • OLG-DUESSELDORF, 07.04.2006, IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
    1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verleiher stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Vielmehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für...
  • OLG-NAUMBURG, 08.03.2005, 1 Ss (B) 39/05
    1. Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), angeordnet, ist der Bußgeldrichter bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung an den Tatvorwurf der...
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Erwähnungen von § 66 OWiG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 OWiG:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      • Achter Abschnitt (Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen)
    • § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
      • Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen)
    • § 93 Zahlungserleichterungen
    • § 96 Anordnung von Erzwingungshaft

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