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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 64 OWiG - Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit 

§ 64 OWiG - Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
         IV. (Verfahren der Staatsanwaltschaft)

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.



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