JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 64 OWiG - Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
IV. (Verfahren der Staatsanwaltschaft)
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.
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