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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 62 OWiG - Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde 

Stand: 17.06.2013

§ 62 OWiG - Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren)
         III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.



Weitere Vorschriften um § 62 OWiG

Entscheidungen zu § 62 OWiG

  • OLG-STUTTGART, 10.11.2000, 4 VAs 31/2000
    Lehnt die Landeskartellbehörde nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens gemäß §§ 46 OWiG, 170 Abs. 2 StPO den Antrag des Verteidigers der Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht ab, kann dagegen der Rechtsweg zum Amtsgericht nach § 62 OWiG beschritten werden. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 f. EGGVG ist...

Erwähnungen von § 62 OWiG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 62 OWiG:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    • § 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
    • § 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
    • § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren)
        • I. (Einspruch)
      • § 69 Zwischenverfahren
      • Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen)
    • § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
      • Zehnter Abschnitt (Kosten)
        • I. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
      • § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
        • II. (Verfahren der Staatsanwaltschaft)
      • § 108a
        • III. (Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs)
      • § 109
      • Elfter Abschnitt (Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen)
    • § 110

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