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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 61 OWiG - Abschluß der Ermittlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 61 OWiG - Abschluß der Ermittlungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren)
         III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.


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