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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 61 OWiG - Abschluss der Ermittlungen 

§ 61 OWiG - Abschluss der Ermittlungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
         III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.



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