JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 61 OWiG - Abschluss der Ermittlungen
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
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