JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 6 OWiG - Zeit der Handlung
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Erster Abschnitt (Geltungsbereich (§§ 1-7))
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
© "§ 6 OWiG - Zeit der Handlung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.