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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 6 OWiG - Zeit der Handlung 

§ 6 OWiG - Zeit der Handlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      Erster Abschnitt (Geltungsbereich (§§ 1-7))

Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.



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