JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 59 OWiG - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten ( § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
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