JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 59 OWiG - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Vorverfahren)
III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
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