JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 57 OWiG - Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
II. (Verwarnungsverfahren)
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
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