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§ 47 OWiG - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46-52))

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.
Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung ncht teil.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.


Fußnoten:


Zu § 47: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      • Fünfter Abschnitt (Einziehung (§§ 22-29))
    • § 27 Selbstständige Anordnung
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
        • II. (Hauptverfahren)
      • § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
      • § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
      • Sechster Abschnitt (Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81-83))
    • § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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