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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 45 OWiG - Zuständigkeit des Gerichts 

§ 45 OWiG - Zuständigkeit des Gerichts

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.



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