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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde 

Stand: 17.06.2013

§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.


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