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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde 

§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.



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