JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
© "§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.