JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
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