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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 41 OWiG - Abgabe an die Staatsanwaltschaft 

§ 41 OWiG - Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))

(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.

(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.



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