JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 40 OWiG - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fußnoten:
Zu § 40: Geändert durch G vom 13. 8. 1997 (BGBl I S. 2038).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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