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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 40 OWiG - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft 

§ 40 OWiG - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Erster Abschnitt (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35-45))

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.



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