JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 34 OWiG - Vollstreckungsverjährung
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Siebenter Abschnitt (Verjährung (§§ 31-34))
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, | |
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro. |
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, | |
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder | |
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
© "§ 34 OWiG - Vollstreckungsverjährung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.