JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 30 OWiG - Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Sechster Abschnitt (Verfall; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a, 30))
(1) Hat jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | |
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | |
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | |
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | |
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, |
(2) Die Geldbuße beträgt
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro, | |
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro. |
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbstständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbstständig festgesetzt werden kann. Die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
© "§ 30 OWiG - Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.