JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 3 OWiG - Keine Ahndung ohne Gesetz
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Erster Abschnitt (Geltungsbereich (§§ 1-7))
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
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