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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 3 OWiG - Keine Ahndung ohne Gesetz 

§ 3 OWiG - Keine Ahndung ohne Gesetz

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      Erster Abschnitt (Geltungsbereich (§§ 1-7))

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.



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