JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 29 OWiG - Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Fünfter Abschnitt (Einziehung (§§ 22-29))
(1) Hat jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | |
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | |
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | |
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | |
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, |
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
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